Artikel 87 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
(1) Anhang VIII bezeichnet für jede in Betracht kommende Vertragspartei die besonderen Bestimmungen über die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften.
(2) Jede in Betracht kommende Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 die an Anhang VIII vorzunehmenden Änderungen. Bei Änderungen infolge neuer Rechtsvorschriften erfolgt die Notifikation binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder, wenn diese vor der Ratifikation oder Annahme dieses Übereinkommens veröffentlicht worden sind, bei der Ratifikation oder Annahme.