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Artikel 87 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Anhang VIII bezeichnet für jede in Betracht kommende Vertragspartei die besonderen Bestimmungen über die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften.

(2) Jede in Betracht kommende Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 die an Anhang VIII vorzunehmenden Änderungen. Bei Änderungen infolge neuer Rechtsvorschriften erfolgt die Notifikation binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder, wenn diese vor der Ratifikation oder Annahme dieses Übereinkommens veröffentlicht worden sind, bei der Ratifikation oder Annahme.

Zusatzinformationen