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Artikel 86 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung oder sonstiger im Rahmen dieser Übereinkünfte zu treffender Abkommen oder Vereinbarungen werden der Zentralen Verwaltungsstelle unterbreitet, die an die streitenden Parteien eine Empfehlung richtet.

(2) Kommen die streitenden Parteien der Empfehlung der Zentralen Verwaltungsstelle nicht nach, so wird die Streitigkeit einer ständigen Schiedsstelle vorgelegt; die Schiedsstelle gibt sich eine Verfahrensordnung.

(3) Die ständige Schiedsstelle besteht aus je einem von jeder Vertragsparteibestimmten Mitglied. Jede Vertragspartei bestimmt ein stellvertretendes Mitglied, das bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds dessen Aufgaben wahrnimmt.

(4) Die Entscheidung der ständigen Schiedsstelle, die den Grundsätzen dieses Übereinkommens entsprechen muß, ist bindend und endgültig.

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