Artikel 85 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
(1) Werden nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Leistungen für einen Schaden gewährt, der im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei verursacht worden oder eingetreten ist, so gilt für Ansprüche des leistungspflichtigen Trägers gegen einen zum Schadensersatz verpflichteten Dritten folgendes:
a) | Sind die Ansprüche des Berechtigten gegen den Dritten nach den für den leistungspflichtigen Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jede Vertragspartei den Rechtsübergang an; |
b) | hat der leistungspflichtige Träger gegen den Dritten einen unmittelbaren Anspruch, so erkennt jede Vertragspartei diesen Anspruch an. |
(2) Die Bestimmungen, die für die Haftung des Arbeitgebers oder seiner Beauftragten im Falle eines Arbeits- oder Wegeunfalls gelten, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, eingetreten ist, werden durch Vereinbarungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien festgelegt.