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Artikel 84 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Bei der Festsetzung der Höhe der dem Träger einer Vertragspartei geschuldeten Beiträge werden die im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei erzielten Einkünfte berücksichtigt.

(2) Beiträge, die dem Träger einer Vertragspartei geschuldet werden, können im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei nach dem Verwaltungsverfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten, die für die Einziehung oder Beitreibung der einem entsprechenden Träger der zweiten Vertragspartei geschuldeten Beiträge gelten, oder, wenn es ein solches Verfahren nicht gibt, mit den Sicherungen und Vorrechten, die für die Einziehung oder Beitreibung der für die Finanzierung der Sozialen Sicherheit der zweiten Vertragspartei bestimmten Geldmittel gelten, eingezogen oder beigetrieben werden.

(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden, soweit erforderlich, durch die in Artikel 96 Absatz 1 genannte Verwaltungsvereinbarung oder durch zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien festgelegt. Die Einzelheiten können euch das gerichtliche Beitreibungsverfahren betreffen.

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