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Artikel 81 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

Die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehenen ärztlichen Begutachtungen können auf Verlangen des Trägers, für den diese Rechtsvorschriften gelten, im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach Maßgabe der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung veranlaßt werden. Sie gelten als im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei durchgeführt.

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