Artikel 81 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
Die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehenen ärztlichen Begutachtungen können auf Verlangen des Trägers, für den diese Rechtsvorschriften gelten, im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach Maßgabe der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung veranlaßt werden. Sie gelten als im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei durchgeführt.