Artikel 79 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
(1) Die in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Unterlagen, die nach diesen Rechtsvorschriften einzureichen sind, findet auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Unterlagen Anwendung, die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei oder nach diesem Übereinkommen einzureichen sind.
(2) Amtliche Urkunden, Unterlagen und Schriftstücke jeder Art, die bei Anwendung dieses Übereinkommens vorzulegen sind, bedürfen keiner Beglaubigung oder ähnlichen Förmlichkeit.