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Artikel 78 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten einander

a)über alle zur Anwendung dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen;
b)über alle die Anwendung dieses Übereinkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften

(2) Bei der Anwendung dieses Übereinkommens unterstützen die Behörden und Träger der Vertragsparteien einander, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe der Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können die Erstattung bestimmter Kosten vereinbaren.

(3) Die Behörden und Träger der Vertragsparteien können bei der Anwendung dieses Übereinkommens miteinander und mit den in Betracht kommenden Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

(4) Die Behörden, Träger und Gerichte einer Vertragspartei dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache einer anderen Vertragspartei abgefaßt sind.

Zusatzinformationen