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Artikel 77 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Der Anspruch auf die nach Artikel 62, 63, 64, 65, 66, 67 oder 68 geschuldeten Familienleistungen wird ausgesetzt, wenn wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch eine andere Person als den Rheinschiffer Familienleistungen für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen auch nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei geschuldet werden, in deren Hoheitsgebiet die Familienangehörigen oder Waisen wohnen. In diesem Fall gelten sie als Familienangehörige der Person, welche die Erwerbstätigkeit ausübt.

(2) Der Anspruch auf Familienleistungen, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen nicht von einer Erwerbstätigkeit abhängt, wird ausgesetzt, wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen

a)Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei nach Artikel 62,63,64 oder 65 geschuldet werden. Übt eine andere Person als der in diesen Artikeln bezeichnete Rheinschiffer im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit aus, so wird der Anspruch auf die nach diesen Artikeln geschuldeten Familienleistungen ausgesetzt, wenn die Familienangehörigen dieses Rheinschiffers auch Familienangehörige dieser Person sind, und es werden nur die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zu deren Lasten gewährt;
b)Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei nach Artikel 66, 67 oder 68 geschuldet werden. Ist der Betrag der nach diesen Artikeln geschuldeten Familienbeihilfen niedriger als der Betrag der nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei geschuldeten Familienbeihilfen, so erhält der Empfänger den Unterschiedsbetrag, soweit der Unterschied fortbesteht zu Lasten des zuständigen Trägers dieser Vertragspartei.

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