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Artikel 76 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Tritt der Tod im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ein, so bleibt nur der nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei erworbene Anspruch auf Sterbegeld bestehen, während der nach den Rechtsvorschriften jeder anderen Vertragspartei erworbene Anspruch erlischt.

(2) Tritt der Tod im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ein und besteht Anspruch auf Sterbegeld nur nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr anderen Vertragsparteien, so bleibt nur der Anspruch nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei bestehen, denen der Rheinschiffer zuletzt unterstanden hat, während die nach den Rechtsvorschriften jeder anderen Vertragspartei erworbenen Ansprüche erlöschen.

(3) Tritt der Tod außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien ein und besteht Anspruch auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien, so bleibt nur der Anspruch nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei bestehen, denen der Rheinschiffer zuletzt unterstanden hat, während die nach den Rechtsvorschriften jeder anderen Vertragspartei erworbenen Ansprüche erlöschen.

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