Artikel 75 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
Hat ein Rheinschiffer oder einer seiner Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft, so werden diese Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften derjenigen dieser Vertragsparteien gewährt, in deren Hoheitsgebiet die Entbindung stattgefunden hat, oder, falls sie nicht im Hoheitsgebiet einer dieser Vertragsparteien stattgefunden hat, nur nach den Rechtsvorschriften, denen der Rheinschiffer zuletzt unterstanden hat.