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Artikel 74 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

Hat der/Berechtigte, der Anspruch auf eine nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschuldete Leistung hat, auch Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien, so gilt folgendes:

a)Hätte die Anwendung des Artikels 73 Absatz 2 gleichzeitig die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug dieser Leistungen zur Folge, so darf jede Leistung nur bis zu dem Betrag gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, der sich ergibt, wenn der Betrag, der nach den Rechtsvorschriften, nach denen diese Leistung geschuldet wird, der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug unterliegt, durch die Anzahl der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug unterliegenden Leistungen, auf die der Berechtigte Anspruch hat, geteilt wird;
b)handelt es sich um Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene, die vom Träger einer Vertragspartei nach Artikel 33 festgestellt werden, so berücksichtigt dieser Träger die Leistungen, Einkünfte oder Entgelte, die zu der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug der von ihm geschuldeten Leistung führen, nicht bei der Berechnung des theoretischen Betrags nach Artikel 33 Absatz 2, sondern nur bei der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug des Betrags nach Artikel 33 Absatz 3 oder 5; diese Leistungen, Einkünfte oder Entgelte werden nur in dem Umfang angerechnet, der sich nach Artikel 33 Absatz 3 im Verhältnis zur Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten ergibt.

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