Artikel 73 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
(1) Mit Ausnahme der Leistungen bei Invalidität, bei Alter, an Hinterbliebene oder bei Berufskrankheit, die von Trägern von zwei oder mehr Vertragsparteien nach Artikel 33 oder Artikel 45 Buchstabe b festgestellt werden, kann aufgrund dieses Übereinkommens kein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art für dieselbe Pflichtversicherungszeit erworben oder aufrechterhalten werden.
(2) Ist in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen oder des Zusammentreffens von Leistungen mit anderen Einkünften oder wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, daß die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Bestimmungen einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei erworbene Einkünfte oder um eine im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ausgeübte Tätigkeit handelt. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen gleicher Art bei Invalidität, bei Alter, an Hinterbliebene oder bei Berufskrankheit, die von den Trägern von zwei oder mehr Vertragsparteien nach Artikel 33 oder Artikel 45 Buchstabe b festgestellt werden.