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Artikel 72 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Die Zentrale Verwaltungsstelle hat folgende Aufgaben:

a)Sie behandelt alle Fragen der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung und aller im Rahmen dieser Übereinkünfte zu treffenden Abkommen oder Vereinbarungen, unbeschadet des Rechts oder der Pflicht der betreffenden Behörden, Träger und Personen, die in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien sowie in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren und Gerichte in Anspruch zu nehmen;
b)sie leistet zusammen mit den zuständigen Behörden und Trägern der betreffenden Vertragsparteien den Personen, auf welche dieses Übereinkommen Anwendung findet, insbesondere den Rheinschiffern und ihren Familienangehörigen, Hilfe bei der praktischen Regelung von Einzelfällen;
c)sie nimmt alle anderen Aufgaben wahr, für die sie aufgrund dieses Übereinkommens und der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung oder aller im Rahmen dieser Übereinkünfte zu treffenden Abkommen oder Vereinbarungen zuständig Ist;
d)sie unterbreitet den zuständigen Behörden der Vertragsparteien Vorschläge für die Revision dieses Übereinkommens und der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung.
(2)a)Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Auslegungsfragen können nur einstimmig entschieden werden;
b)die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anwendungsfragen werden durch Mehrheitsbeschluß mit Zustimmung aller betroffenen Vertragsparteien entschieden.

Titel V*Verwerfen*

Verschiedene Bestimmungen*Verwerfen*

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