Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Artikel 70 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Der zuständige Träger erstattet die für seine Rechnung aufgrund dieses Kapitels gewährten Leistungen, wenn es sich um Leistungen handelt, die nach der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung als den Leistungen entsprechend anerkannt werden, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

(2) Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen oder aufgrund von Pauschalbeträgen festgestellt und vorgenommen.

(3) Zwei oder mehr Vertragsparteien oder ihre zuständigen Behörden können eine andere Art und Weise der Erstattung vereinbaren oder einvernehmlich auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.

(4) Die Vertragsparteien notifizieren der Zentralen Verwaltungsstelle binnen drei, Monaten jede aufgrund des Absatzes 3 zwischen ihnen geschlossene Vereinbarung.

Titel IV*Verwerfen*

Zentrale Verwaltungsstelle für die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer*Verwerfen*

Zusatzinformationen