Artikel 69 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
In den Fällen der Artikel 66 bis 68 werden die Familienleistungen oder Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der in diesen Artikeln bestimmten Vertragspartei vom zuständigen Träger dieser Vertragspartei und zu seinen Lasten gewährt, auch wenn die natürliche oder juristische Person, an welche die Familienleistungen oder Familienhilfen zu zahlen sind, im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnt oder ihren Sitz hat. In diesem Fall können die Familienleistungen oder Familienbeihilfen, wenn sie nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen verwendet werden, durch Vermittlung des Trägers des Wohnorts der Familienangehörigen oder des von der zuständigen Behörde des Staates des Wohnorts hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle mit befreiender Wirkung an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt, gezahlt werden.