Artikel 68 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
Die Waisen eines Pensions- oder Rentenberechtigten, für den dieses Übereinkommen vor seinem Tod galt, erhalten Familienleistungen oder Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, nach denen der Berechtigte zu Lebzeiten Familienleistungen oder Familienbeihilfen in Anwendung des Artikels 66 erhielt, wenn nach diesen Rechtsvorschriften ein solcher Leistungsanspruch besteht. Die Waisen erhalten Familienleistungen nach diesen Rechtsvorschriften, wenn sie im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnen, andernfalls Familienbeihilfen nach diesen Rechtsvorschriften.