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Artikel 67 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Die Waisen eines verstorbenen Rheinschiffers erhalten Familienleistungen oder Familienbeihilfen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3, wenn, ggf. unter Berücksichtigung des Artikels 60, nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei oder den Rechtsvorschriften zumindest einer der Vertragsparteien, denen der Rheinschiffer unterstanden hat, ein solcher Leistungsanspruch besteht.

(2) Die Waisen eines verstorbenen Rheinschiffers, der den Rechtsvorschriften nur einer Vertragspartei unterstanden hat, erhalten Familienleistungen nach diesen Rechtsvorschriften, wenn sie im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnen, andernfalls Familienbeihilfen nach diesen Rechtsvorschriften.

(3)a)Die Waisen eines verstorbenen Rheinschiffers, der den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien unterstanden hat, erhalten Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften derjenigen dieser Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, als hätte der Rheinschiffer nur diesen Rechtsvorschriften unterstanden;
b)besteht nach den Rechtsvorschriften der nach Buchstabe a bestimmten Vertragspartei kein Anspruch oder wohnen Waisen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften der verstorbene Rheinschiffer nicht unterstanden hat, so erhalten diese Waisen Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, denen der verstorbene Rheinschiffer die längste Zeit unterstanden hat, als hätte er nur diesen Rechtsvorschriften unterstanden;
c)besteht nach den Rechtsvorschriften der nach Buchstabe b bestimmten Vertragspartei kein Anspruch, so werden die Anspruchsvoraussetzungen in bezug auf die Rechtsvorschriften der anderen Vertragsparteien, denen der verstorbene Rheinschiffer unterstanden hat, in der Reihenfolge der abnehmenden Dauer der von ihm nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten geprüft;
d)besteht in Anwendung der Buchstaben b und c ein Anspruch nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien, so erhalten die Waisen Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften derjenigen dieser Vertragsparteien, denen der verstorbene Rheinschiffer zuletzt unterstanden hat.

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