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Artikel 66 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Pensions- oder Rentenberechtigte, für die dieses Übereinkommen gilt, erhalten Familienleistungen oder Familienbeihilfen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3, wenn sie nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei oder mindestens einer der Vertragsparteien, nach denen eine Pension oder Rente geschuldet wird, Familienleistungen oder Familienbeihilfen beanspruchen können.

(2) Der nach den Rechtsvorschriften nur einer Vertragspartei zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigte erhält Familienleistungen nach diesen Rechtsvorschriften für die Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnen, und Familienbeihilfen nach diesen Rechtsvorschriften für die Kinder, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, gleichviel wo der Berechtigte wohnt.

(3)a)Der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigte erhält Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften derjenigen dieser Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet er wohnt, für die Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei wohnen, und Familienbeihilfen nach diesen Rechtsvorschriften für die Kinder, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, als hätte er nur diesen Rechtsvorschriften unterstanden;
b)besteht nach den Rechtsvorschriften der nach Buchstabe a bestimmten Vertragspartei kein Anspruch oder wohnt der Berechtigte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften keine Pension oder Rente geschuldet wird, so erhält er für die Kinder, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnen, Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, denen er die längste Zeit unterstanden hat, als hätte er nur diesen Rechtsvorschriften unterstanden;
c)besteht nach den Rechtsvorschriften der nach Buchstabe b bestimmten Vertragspartei kein Anspruch, so werden die Anspruchsvoraussetzungen in bezug auf die Rechtsvorschriften der anderen Vertragsparteien, denen der Berechtigte unterstanden hat, in der Reihenfolge der abnehmenden Dauer der von ihm nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten geprüft;
d)besteht in Anwendung der Buchstaben b und c ein Anspruch nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien, so erhält der Berechtigte Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften derjenigen dieser Vertragsparteien, denen er zuletzt unterstanden hat.

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