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Artikel 65 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Der arbeitslos gewordene Rheinschiffer, der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bezieht, erhält, ggf. unter Berücksichtigung des Artikels 60, für seine Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wohnten die Familienangehörigen in deren Hoheitsgebiet.

(2) Im Falle des Absatzes 1 werden die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei gewährt, nach denen der Rheinschiffer Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhält. Werden die Familienbeihilfen nicht für den Unterhalt der Kinder verwendet, so können sie durch Vermittlung des Trägers des Wohnorts oder des von der zuständigen Behörde des Staates des Wohnorts hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle mit befreiender Wirkung an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Kinder sorgt, gezahlt werden.

Abschnitt 3*Verwerfen*

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