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Artikel 64 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Der Rheinschiffer, der den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei untersteht, erhält, ggf. unter Berücksichtigung des Artikels 60, für seine Familienangehörigen, die sich mit ihm an Bord eines in Artikel 1 Buchstabe m bezeichneten Fahrzeugs befinden oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wohnten die Familienangehörigen in deren Hoheitsgebiet.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei gewährt, denen der Rheinschiffer untersteht. Werden die Familienbeihilfen nicht für den Unterhalt der Kinder verwendet, so können sie durch Vermittlung des Trägers des Wohnorts oder des von der zuständigen Behörde des Staates des Wohnorts hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle mit befreiender Wirkung an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Kinder sorgt, gezahlt werden.

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