Artikel 63 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
(1) Der arbeitslos gewordene Rheinschiffer, der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bezieht, erhält, ggf. unter Berücksichtigung des Artikels 60, für seine Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, Familienleistungen nach deren Rechtsvorschriften, als unterstünde er diesen Rechtsvorschriften.
(2) Im Falle des Absatzes 1 werden die Leistungen unbeschadet des Artikels 70 vom Träger des Wohnorts der Familienangehörigen nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des zuständigen Trägers gewährt. Sind nach diesen Rechtsvorschriften die Leistungen an den Rheinschiffer zu zahlen, so können sie dennoch an die natürliche oder juristische Person, die für die Familienangehörigen an ihrem Wohnort tatsächlich sorgt, oder ggf. unmittelbar an die Familienangehörigen gezahlt werden.