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Artikel 62 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Der Rheinschiffer, der den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei untersteht, erhält, ggf. unter Berücksichtigung des Artikels 60, für seine Familienangehörigen,

a)die sich mit ihm an Bord eines in Artikel 1 Buchstabe m bezeichneten Fahrzeugs befinden, Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei, als wohnten die Familienangehörigen im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei;
b)die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, Familienleistungen nach deren Rechtsvorschriften, als unterstünde er diesen Rechtsvorschriften
(2)a)Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a werden die Leistungen vom zuständigen Träger der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften der Rheinschiffer untersteht, gewährt;
b)im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b werden die Leistungen unbeschadet des Artikels 70 vom Träger des Wohnorts der Familienangehörigen nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des zuständigen Trägers gewährt. Sind nach diesen Rechtsvorschriften die Leistungen an den Rheinschiffer zu zahlen, so können sie dennoch an die natürliche oder juristische Person, die für die Familienangehörigen an ihrem Wohnort tatsächlich sorgt, oder ggf. unmittelbar an die Familienangehörigen gezahlt werden.

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