Artikel 61 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
(1) Anhang VII bezeichnet für jede Vertragspartei denjenigen der Abschnitte 1 und 2, den sie anzuwenden beschließt.
(2) Der zuständige Träger der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften der Rheinschiffer untersteht, wendet die Abschnitte 1, 3 und 4 an, wenn diese Vertragspartei in Anhang VII (1) aufgeführt ist, oder die Abschnitte 2, 3 und 4, wenn diese Vertragspartei in Anhang VII (2) aufgeführt ist.
(3) Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 die an Anhang VII vorzunehmenden Änderungen.