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Artikel 60 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Erwerb des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Zeiten.

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