Artikel 60 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Erwerb des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Zeiten.