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Artikel 57 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

Der voll arbeitslos gewordene Rheinschiffer, der während seiner letzten Beschäftigung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, wohnte und der sich der Arbeitsvermittlung dieser Vertragspartei zur Verfügung stellt, erhält, ggf. unter Berücksichtigung des Artikels 55 Absatz 1 oder 2, Leistungen nach den Rechtsvorschriften der genannten Vertragspartei, als hätte er während seiner letzten Beschäftigung diesen Rechtsvorschriften unterstanden. Die Leistungen werden vom Träger des Wohnorts und zu seinen Lasten gewährt.

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