Artikel 57 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
Der voll arbeitslos gewordene Rheinschiffer, der während seiner letzten Beschäftigung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, wohnte und der sich der Arbeitsvermittlung dieser Vertragspartei zur Verfügung stellt, erhält, ggf. unter Berücksichtigung des Artikels 55 Absatz 1 oder 2, Leistungen nach den Rechtsvorschriften der genannten Vertragspartei, als hätte er während seiner letzten Beschäftigung diesen Rechtsvorschriften unterstanden. Die Leistungen werden vom Träger des Wohnorts und zu seinen Lasten gewährt.