Artikel 55 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Erwerb die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Zelten; die Beschäftigungszeiten werden nur unter der Voraussetzung zusammengerechnet, daß sie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Beschäftigungszelten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Zeiten; die Beschäftigungszeiten werden nur unter der Voraussetzung zusammengerechnet, daß sie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei für diesen Zweck berücksichtigt worden wären, wenn sie nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind außer im Falle des Artikels 57 nur anzuwenden, wenn der arbeitslos gewordene Rheinschiffer zuletzt den Rechtsvorschriften der Vertragspartei unterstand, nach denen die Leistungen beantragt werden.