Artikel 53 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Gewährung von Sterbegeld für Familienangehörige davon ab, daß diese selbst versichert waren, so werden die Artikel 51 und 52 in bezug auf Familienangehörige eines Rheinschiffers, für den diese Rechtsvorschriften gelten, eines Arbeitslosen, eines Pensions- oder Rentenantragstellers oder eines Pensions- oder Rentenberechtigten, der nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit hat, nur angewandt, wenn die Familienangehörigen selbst entweder bei demselben Träger der genannten Vertragspartei wie der Rheinschiffer, der Arbeitslose, der Pensions- oder Rentenantragsteller oder der Pensions- oder Rentenberechtigte oder bei einem anderen Träger der genannten Vertragspartei, der solche Leistungen gewährt, versichert waren.
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Arbeitslosigkeit*Verwerfen*