Artikel 52 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
(1) Stirbt der nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigte, so wird das Sterbegeld, das nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei vorgesehen ist, zu deren Lasten die diesem Berechtigten nach Artikel 21 gewährten Sachleistungen bei Krankheit gingen, vom zuständigen Träger dieser Vertragspartei gewährt, auch wenn der Berechtigte im Zeitpunkt seines Todes nicht im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnte.
(2) Absatz 1 gilt für die Familienangehörigen eines Pensions- oder Rentenberechtigten entsprechend.