Artikel 51 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
(1) Stirbt ein von diesem Übereinkommen erfaßter Rheinschiffer, Arbeitsloser, Pensions- oder Rentenantragsteller oder Pensions- oder Rentenberechtigter oder Familienangehöriger im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nichtzuständiger Staat ist, so gilt der Tod als im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates eingetreten.
(2) Der zuständige Träger zahlt Sterbegeld nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, auch wenn sich der Berechtigte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet, die nicht zuständiger Staat ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten, auch wenn der Tod infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.