Artikel 49 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
(1) Der zuständige Träger erstattet die Kosten der für seine Rechnung vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts aufgrund des Artikels 40 Absatz 1, des Artikels 41 Absatz 1 und des Artikels 42 gewährten Sachleistungen in voller Höhe.
(2) Für die Erstattungen nach Absatz 1 dürfen keine höheren Sätze berechnet werden, als sie in den für den forderungsberechtigten Träger geltenden Rechtsvorschriften für die Sachleistungen vorgesehen sind, die den Staatsangehörigen der Vertragspartei gewährt werden, in deren Hoheitsgebiet der Träger seinen Sitz hat.
(3) Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen oder aufgrund von Pauschalbeträgen festgestellt und vorgenommen.
(4) Zwei oder mehr Vertragsparteien oder ihre zuständigen Behörden können eine andere Art und Weise der Erstattung vereinbaren oder einvernehmlich auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.
(5) Die Vertragsparteien notifizieren der Zentralen Verwaltungsstelle binnen drei Monaten jede aufgrund des Absatzes 4 zwischen ihnen geschlossene Vereinbarung.
Kapitel 4*Verwerfen*
Tod (Sterbegeld)*Verwerfen*