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Artikel 48 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Besteht im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sich der Verletzte oder Erkrankte befindet, keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten oder hat das bestehende Versicherungssystem keinen für die Gewährung von Sachleistungen verantwortlichen Träger, so werden die Leistungen von dem für die Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit verantwortlichen Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach dem System gewährt, das für die unselbständigen Rheinschiffer gilt.

(2) Besteht nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates ein System der Arbeitgeberhaftung für die Entschädigung von Arbeitsunfällen, so gelten die nach Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 zu gewährenden Sachleistungen als auf Verlangen des zuständigen Trägers gewährt.

(3) Bestehen nach den für den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts geltenden Rechtsvorschriften mehrere Entschädigungssysteme, so wird in den Fällen des Artikels 40 Absatz 1 und des Artikels 41 Absatz 1 bei der Gewährung von Sachleistungen das System angewandt, das für die unselbständigen Rheinschiffer gilt.

(4) Hängt nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates die kostenlose Gewährung der Sachleistungen davon ab, daß der vom Arbeitgeber eingerichtete ärztliche Dienst in Anspruch genommen wird, so gelten die nach Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 zu gewährenden Sachleistungen als durch einen solchen ärztlichen Dienst gewährt.

(5) Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehen, daß bei der Begründung des Leistungsanspruchs oder bei der Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit früher eingetretene Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei auch die früher nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien anerkannten Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, als wären sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetreten.

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