Artikel 47 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
(1) Ist nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates die Übernahme der Kosten für die Überführung des Verletzten oder Erkrankten zum Wohnort oder Krankenhaus vorgesehen, so übernimmt der zuständige Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch die Kosten für die Überführung bis zu dem entsprechenden Ort im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, an dem er wohnt, wenn der zuständige Träger der Überführung untergebührender Berücksichtigung der für sie sprechenden Gründe zugestimmt hat.
(2) Ist nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates die Übernahme der Kosten für die Überführung des Verstorbenen zum Bestattungsort vorgesehen, so übernimmt der zuständige Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch die Kosten für die Überführung bis zu dem entsprechenden Ort im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, an dem der Verstorbene gewohnt hat.