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Artikel 44 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Hat der Rheinschiffer, der sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien eine Tätigkeit ausgeübt, die eine solche Krankheit verursachen kann, so werden die Leistungen, auf die er oder seine Hinterbliebenen Anspruch haben, nur nach den Rechtsvorschriften der letzten dieser Vertragsparteien gewährt, deren Voraussetzungen diese Personen, ggf. unter Berücksichtigung der Absätze 2, 3 und 4, erfüllen.

(2) Sehen die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vor, daß die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankheit davon abhängt, daß die betreffende Krankheit erstmals im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Voraussetzung auch als erfüllt, wenn die Krankheit erstmals im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei festgestellt worden ist.

(3) Sehen die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausdrücklich oder stillschweigend vor, daß die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankheit davon abhängt, daß die betreffende Krankheit innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung der letzten Tätigkeit, die eine solche Krankheit verursachen kann, festgestellt worden ist, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei, wenn er feststellt, wann die letzte Tätigkeit ausgeübt wurde, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei ausgeübten gleichartigen Tätigkeiten, als wären sie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei ausgeübt worden.

(4) Sehen die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausdrücklich oder stillschweigend vor, daß die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankheit davon abhängt, daß eine Tätigkeit, die eine solche Krankheit verursachen kann, während einer bestimmten Dauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die Zeiten, in denen eine solche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei ausgeübt worden ist.

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