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Artikel 43 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

Ein Wegeunfall, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, eingetreten ist, gilt als im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates eingetreten.

Zusatzinformationen