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Artikel 42 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

Artikel 40 oder Artikel 41 gilt je nach Fall für arbeitslos gewordene Rheinschiffer, die einen Unfall erleiden, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, zu dessen Lasten die Leistungen bei Arbeitslosigkeit gehen, als Arbeitsunfall gilt.

Zusatzinformationen