Artikel 41 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
(1) Der Rheinschiffer, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, wohnt und einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, erhält im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem er wohnt,
a) | Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als wäre er bei ihm versichert; |
b) | Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als wohnte er im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates. Die Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts auch von diesem Träger für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden. |
(2) Der in Absatz 1 genannte Rheinschiffer erhält bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates Sachleistungen nach dessen Rechtsvorschriften, als wohnte er in seinem Hoheitsgebiet, auch wenn er bereits vor Beginn seines Aufenthalts solche Leistungen erhalten hat.
(3) Der in Absatz 1 genannte Rheinschiffer erhält bei Verlegung seines Wohnorts in das Hoheitsgebiet des zuständigen Staates Sachleistungen nach dessen Rechtsvorschriften, auch wenn er bereits vor dem Wohnortwechsel solche Leistungen erhalten hat.