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Artikel 40 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Der Rheinschiffer, der einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat und

a)der sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhält, die nicht zuständiger Staat ist, oder
b)der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, einen Wohnortwechsel in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, vorzunehmen, nachdem er zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden ist, oder
c)der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, zu begeben, um dort eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,

erhält

i)Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als wäre er bei ihm versichert, wobei sich die Dauer der Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates richtet;
ii)Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als befände er sich im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates. Die Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts auch von diesem Träger für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
(2)a)Die Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe b darf nur verweigert werden, wenn ein Wohnortwechsel der in Betracht kommenden Person deren Gesundheitszustand gefährden oder die Durchführung einer ärztlichen Behandlung in Frage stellen könnte;
b)die Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe c darf nicht verweigert werden, wenn die in Betracht kommende Person im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie wohnt, die betreffende Behandlung nicht erhalten kann.

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