Artikel 38 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
(1) Werden bei Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Verdienstniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschuldeten Leistungen um einen Prozentsatz oder einen bestimmten Betrag geändert, so werden die Leistungen, die nach diesen Rechtsvorschriften in Anwendung dieses Übereinkommens geschuldet werden, um denselben Prozentsatz oder denselben Betrag geändert, ohne daß eine Neuberechnung nach den Artikeln 32 bis 37 vorzunehmen ist.
(2) Bei Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode werden die Leistungen nach den Artikeln 32 bis 37 neu berechnet.