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Artikel 37 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Ist der Betrag der Leistungen, auf welche die in Betracht kommende Person nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ohne Anwendung der Artikel 32 bis 36 Anspruch hätte, höher als der Gesamtbetrag der nach diesen Bestimmungen geschuldeten Leistungen, so zahlt der zuständige Träger dieser Vertragspartei. eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Zulage geht zu Lasten dieses Trägers.

(2) Wären bei Anwendung des Absatzes 1 der in Betracht kommenden Person Zulagen von den Trägern von zwei oder mehr Vertragsparteien zu zahlen, so erhält sie nur die höchste Zulage.

(3) Die Höhe der Zulage nach den Absätzen 1 und 2 ist endgültig, außer wenn die Leistungen nach diesem Kapitel neu berechnet werden. Die Zulage gilt für die Anwendung des Artikels 38 Absatz 1 als Bestandteil der Leistungen des verpflichteten Trägers.

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