Artikel 36 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
(1) Erfüllt die in Betracht kommende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Berücksichtigung des Artikels 32 nicht die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften aller in Betracht kommenden Vertragsparteien, sondern nur die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer dieser Vertragsparteien, so gilt folgendes:
a) | Der geschuldete Leistungsbetrag wird nach Artikel 33 Absätze 2 und 3 oder Absatz 5 von jedem zuständigen Träger berechnet, für den Rechtsvorschriften gelten, deren Voraussetzungen erfüllt sind; | |
b) | erfüllt dabei die in Betracht kommende Person die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften | |
i) | von mindestens zwei Vertragsparteien, ohne daß Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so bleiben diese Zeiten bei der Anwendung des Artikels 33 Absätze 2 und 3 unberücksichtigt; | |
ii) | nur einer Vertragspartei, ohne daß Artikel 32 anzuwenden ist, so wird der geschuldete Leistungsbetrag nur nach den Rechtsvorschriften, deren Voraussetzungen erfüllt sind, und nur unter Berücksichtigung der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten berechnet. |
(2) Die im Falle des Absatzes 1 nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer in Betracht kommender Vertragsparteien gewährten Leistungen werden nach Artikel 33 von Amts wegen jeweils neu berechnet, sobald die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer der anderen in Betrachtkommenden Vertragsparteien, ggf. unter Berücksichtigung des Artikels 32, erfüllt sind.
(3) Die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien gewährten Leistungen werden entweder von Amts wegen oder auf Antrag der in Betracht kommenden Personen nach Absatz 1 neu berechnet, wenn die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer dieser Vertragsparteien nicht mehr erfüllt sind.