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Artikel 34 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Der theoretische Betrag nach Artikel 33 Absatz 2 wird wie folgt berechnet:

a)Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei der Berechnung der Leistungen ein Durchschnittsverdienst, -beitrag oder -erhöhungsbetrag oder das Verhältnis zugrunde zu legen, das während der Versicherungszeiten zwischen dem Bruttoverdienst der in Betracht kommenden Person und dem Durchschnitt der Bruttoverdienste aller Versicherten mit Ausnahme der Lehrlinge bestand, so werden diese Durchschnitts- oder Verhältniszahlen vom zuständigen Träger dieser Vertragspartei ausschließlich aufgrund der nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten oder des von der in Betracht kommenden Person während dieser Zeiten bezogenen Bruttoverdienstes ermittelt;
b)ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei der Berechnung der Leistungen die Höhe der Verdienste, Beiträge oder etwaigen Erhöhungsbeträge zugrunde zu legen, so werden die Verdienste, Beiträge oder Erhöhungsbeträge, die vom zuständigen Träger dieser Vertragspartei für die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, nach dem Durchschnitt der Verdienste, Beiträge oder Erhöhungsbeträge ermittelt, die für die nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten festgestellt worden sind;
c)ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei der Berechnung der Leistungen ein Pauschalverdienst oder -betrag zugrunde zu legen, so werden vom zuständigen Träger dieser Vertragspartei für die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten Verdienste oder Beträge in Höhe des Pauschalverdienstes oder -betrags oder ggf. der durchschnittlichen Pauschalverdienste oder -beträge für die nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt;
d)ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei der Berechnung der Leistungen für bestimmte Zeiten die Höhe der Verdienste und für andere Zeiten ein Pauschalverdienst oder -betrag zugrunde zu legen, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei für die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten die nach Buchstabe b oder c ermittelten Verdienste oder Beiträge; wird bei der Berechnung von Leistungen für alle nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegten Zeiten ein Pauschalverdienst oder -betrag zugrunde gelegt, so ist von dem zuständigen Träger dieser Vertragspartei für die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten der fiktive Verdienst zu berücksichtigen, der diesem Pauschalverdienst oder -betrag entspricht.

(2) Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über die Anpassung der Berechnungsgrundlagen von Leistungen gelten auch für die Berechnungsgrundlagen, die vom zuständigen Träger dieser Vertragspartei nach Absatz 1 in bezug auf die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind.

(3) Richtet sich nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familienangehörigen, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei auch die Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, als wohnten sie im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei.

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