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Artikel 33 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Der Träger jeder Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften für den Rheinschiffer galten, stellt nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften fest, ob die in Betracht kommende Person die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, ggf. unter Berücksichtigung des Artikels 28 Absatz 3 und des Artikels 32, erfüllt.

(2) Erfüllt die in Betracht kommende Person diese Voraussetzungen, so berechnet der genannte Träger den theoretischen Betrag der Leistungen, auf die sie Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der betroffenen Vertragsparteien zurückgelegten und nach Artikel 32 berücksichtigten Versicherungszeiten nur nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Handelt es sich um Leistungen, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Zeiten abhängt, so gilt der Betrag als der in diesem Absatz genannte theoretische Betrag.

(3) Der genannte Träger stellt sodann unter Zugrundelegung des nach Absatz 2 errechneten theoretischen Betrags den tatsächlichen Betrag der Leistungen, den er der in Betracht kommenden Person schuldet, im Verhältnis der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Zeiten zu den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Vertragsparteien vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungszeiten fest.

(4) Überschreitet die Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalles nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten die in den Rechtsvorschriften einer dieser Vertragsparteien für die Gewährung der vollen Leistungen vorgeschriebene Höchstdauer, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 diese Höchstdauer anstelle der Gesamtdauer der Zeiten, ohne daß diese Berechnungsmethode den betreffenden Träger zur Gewährung von Leistungen verpflichtet, deren Betrag höher ist als der Betrag der Leistungen, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

(5) Steht nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Betrag der Leistungen oder bestimmter Leistungsteile im Verhältnis zur Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten, so kann der zuständige Träger dieser Vertragspartei ungeachtet der Absätze 2 und 3 die Leistungen oder Leistungsteileausschließlich aufgrund der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriftenzurückgelegten Zeiten unmittelbar berechnen.

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