Artikel 30 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
(1) Leistungen, die zum Ruhen gebracht worden und wieder zu gewähren sind, werden unbeschadet des Artikels 31 durch den oder die Träger gewährt, die bei Eintritt des Ruhens leistungspflichtig waren.
(2) Rechtfertigt nach der Entziehung von Leistungen der Zustand der in Betrachtkommenden Person die Gewährung neuer Leistungen, so werden diese nach Artikel 25 Absatz 1 oder Artikel 28 Absatz 1 oder 2 gewährt.