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Artikel 29 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Bei Verschlimmerung einer Invalidität, die zur Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften nur einer Vertragspartei geführt hat, gilt folgendes:

a)Galten für die in Betracht kommende Person seit Beginn des Leistungsbezuges nicht die Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei, so gewährt der zuständige Träger der ersten Vertragspartei die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften;
b)galten für die in Betracht kommende Person seit Beginn des Leistungsbezuges die Rechtsvorschriften einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien, so werden ihr die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach Artikel 25 Absatz 1 oder Artikel 28 Absatz 1 oder 2 gewährt;
c)im Falle des Buchstabens b gilt der Tag, auf den der Beginn der Verschlimmerung festgelegt worden ist, als Tag des Eintritts des Versicherungsfalles;
d)hat die in Betracht kommende Person im Falle des Buchstabens b keinen Anspruch auf Leistungen gegen den Träger einer anderen Vertragspartei, so gewährt der zuständige Träger der ersten Vertragspartei die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung und ggf. des Artikels 26 Absätze 1, 2 und 3 nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften.

(2) Bei Verschlimmerung einer Invalidität, die zur Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien geführt hat, werden die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach Artikel 28 Absatz 1 gewährt. Absatz 1 Buchstabe c gilt entsprechend.

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