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Artikel 28 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Galten für Personen in ihrer Eigenschaft als Rheinschiffer nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien und sind die Rechtsvorschriften mindestens einer dieser Vertragsparteien nicht von der in Artikel 25 Absatz 1 bezeichneten Art, so erhalten sie Leistungen nach Abschnitt 3, der entsprechend Anwendung findet.

(2) Personen, die von Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität betroffen werden, während für sie in Anhang VI bezeichnete Rechtsvorschriftengelten, erhalten die Leistungen nach Artikel 27 unter den beiden folgenden Voraussetzungen:

-Sie müssen die Voraussetzungen nach diesen oder anderen Rechtsvorschriften gleicher Art, ggf. unter Berücksichtigung des Artikels 26 Absätze 1, 2 und 3 erfüllen, ohne daß Versicherungszeiten berücksichtigt werden müssen, die nach anderen als den in Anhang VI bezeichneten Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind;
-sie dürfen nicht die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch aufgrund von nicht in Anhang VI bezeichneten Rechtsvorschriften erfüllen.
(3)a)Bei der Feststellung des Leistungsanspruchs aufgrund der in Anhang VI bezeichneten Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen die Gewährung von Leistungen bei Invalidität davon abhängt, daß die in Betracht kommende Person während einer bestimmten Dauer Geldleistungen bei Krankheit erhalten hat oder arbeitsunfähig war, werden, wenn der Rheinschiffer, für den diese Rechtsvorschriften galten, von Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität betroffen wird, während er den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei untersteht, unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1
i)alle Zeiten, für die er aufgrund dieser Arbeitsunfähigkeit Geldleistungen bei Krankheit erhalten oder sein Entgelt weiterbezogen hat,
ii)alle Zeiten, für die er aufgrund der Invalidität im Anschluß an die Arbeitsunfähigkeit Leistungen bei Invalidität erhalten hat,
nach den Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei berücksichtigt, als handelte es sich um Zeiten, für die ihm nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei Geldleistungen bei Krankheit gewährt worden sind oder während deren er im Sinne dieser Rechtsvorschriften arbeitsunfähig gewesen ist;
b)der Anspruch auf Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei besteht von dem Zeltpunkt an, in dem die nach diesen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Dauer der vorherigen Entschädigung für die Krankheit oder der anfänglichen Arbeitsunfähigkeit endet, und frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Leistungen bei Invalidität beginnt oder der Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit nach den Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei erlischt.

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