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Artikel 27 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Der Träger der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität galten, stellt nach diesen Rechtsvorschriften fest, ob die in Betracht kommende Person die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, ggf. unter Berücksichtigung des Artikels 26 Absätze 1, 2 und 3, erfüllt.

(2) Personen, welche diese Voraussetzungen erfüllen, erhalten die Leistungen ausschließlich von dem genannten Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Personen, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, erhalten die Leistungen, auf die sie nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei, ggf. unter Berücksichtigung des Artikels 26 Absätze 1, 2 und 3, noch Anspruch haben.

(4) Sehen die Rechtsvorschriften, die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität galten, die Gewährung von Leistungen bei Invalidität nicht vor, so erhalten die in Betracht kommenden Personen die Leistungen, auf die sie nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei, ggf. unter Berücksichtigung des Artikels 26 Absätze 1, 2 und 3, noch Anspruch haben.

(5) Sehen die Rechtsvorschriften, nach denen entsprechend den Absätzen 2, 3 oder 4 Leistungen zustehen, vor, daß sich die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familienangehörigen richtet, so berücksichtigt der zuständige Trägerauch die Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, als wohnten sie im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates.

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