Artikel 25 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
(1) Galten für Personen in ihrer Eigenschaft als Rheinschiffer nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien und haben sie Versicherungszelten nur nach Rechtsvorschriften zurückgelegt, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist, so erhalten sie Leistungen nach Artikel 27.
(2) Anhang VI bezeichnet für jede in Betracht kommende Vertragspartei die Rechtsvorschriften, auf die sich Absatz 1 bezieht.
(3) Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 die infolge neuer Rechtsvorschriften an Anhang VI vorzunehmenden Änderungen. Die Notifikation erfolgt binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder, wenn diese vor der Ratifikation oder Annahme dieses Übereinkommens veröffentlicht worden sind, bei der Ratifikation oder Annahme.