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Artikel 23 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Der zuständige Träger erstattet die Kosten der für seine Rechnung vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts aufgrund dieses Kapitels gewährten Sachleistungen in voller Höhe.

(2) Für die Erstattungen nach Absatz 1 dürfen keine höheren Sätze berechnet werden, als sie in den für den forderungsberechtigten Träger geltenden Rechtsvorschriften für die Sachleistungen vorgesehen sind, die den Staatsangehörigen der Vertragspartei gewährt werden, in deren Hoheitsgebiet der Träger seinen Sitz hat.

(3) Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen oder aufgrund von Pauschalbeträgen festgestellt und vorgenommen.

(4) Zwei oder mehr Vertragsparteien oder ihre zuständigen Behörden können eine andere Art und Weise der Erstattung vereinbaren oder einvernehmlich auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.

(5) Die Vertragsparteien notifizieren der Zentralen Verwaltungsstelle binnen drei Monaten jede aufgrund des Absatzes 4 zwischen ihnen geschlossene Vereinbarung.

Kapitel 2*Verwerfen*

Invalidität, Alter und Tod (Pensionen oder Renten)*Verwerfen*

Abschnitt 1*Verwerfen*

Gemeinsame Bestimmungen*Verwerfen*

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