Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Artikel 22 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Bestehen nach den für den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts geltenden Rechtsvorschriften mehrere Versicherungssysteme für Krankheit oder Mutterschaft, so werden in den Fällen des Artikels 16 Absätze 1 und 3, des Artikels17 Absätze 1 und 2, des Artikels 18 Absätze 1 und 2, des Artikels 20 Absatz 1 und des Artikels 21 Absätze 2, 4 und 6 bei der Gewährung von Sachleistungen die Bestimmungen des Systems angewandt, das für die unselbständigen Rheinschiffer gilt.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Gewährung von Sachleistungen vom Ursprung der Erkrankung ab, so gilt diese Voraussetzung nicht für die von diesem Übereinkommen erfaßten Personen, gleichviel welches die Vertragspartei ist, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen.

(3) Hat der Träger einer Vertragspartei einem Rheinschiffer oder einem Pensions- oder Rentenberechtigten für sich oder einen seiner Familienangehörigen vor seiner neuen Mitgliedschaft beim Träger einer anderen Vertragspartei den Anspruch auf ein Körperersatzstück, ein größeres Hilfsmittel oder andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung zuerkannt, so gehen diese Leistungen zu Lasten des ersten Trägers, auch wenn die in Betracht kommende Person bei der Gewährung bereits Mitglied des zweiten Trägers ist.

(4) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Gewährung der Sachleistungen an Familienangehörige eines Rheinschiffers, einen Arbeitslosen, einen Pensions- oder Rentenantragsteller oder einen Pensions- oder Rentenberechtigten und ihre Familienagehörigen davon ab, daß sie selbstversichert sind, so gelten die Artikel 16, 17, 18, 20 und 21 für sie nur, wenn sie selbst bei einem Träger dieser Vertragspartei, der solche Leistungen gewährt, versichert sind.

Zusatzinformationen