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Artikel 19 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Werden nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Geldleistungen nach einem Durchschnittsverdienst berechnet, so bestimmt der zuständige Träger dieser Vertragspartei den Durchschnittsverdienst ausschließlich aufgrund der Verdienste, die für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festgestellt worden sind.

(2) Richtet sich nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Höhe der Geldleistungen nach der Zahl der Familienangehörigen, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei auch die Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, als wohnten sie im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei.

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